{"Signatur": "FR_TC_006", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-02-05", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_006_501-2014-121_2015-02-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/501_2014_121_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64169a6801db0f6c067db116bf77d320992bad469e525b624a7dd3d8c0c7648a5f7014c36d474b3c86d8405b2ac78c6c829&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64169a6801db0f6c067db116bf77d320992bad469e525b624a7dd3d8c0c7648a5f7014c36d474b3c86d8405b2ac78c6c829&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=501_2014_121", "Checksum": "5255d39b6457c7c5a231bb46a27303a0"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["501 2014 121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 05.02.2015 501 2014 121"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal 05.02.2015 501 2014 121"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafappellationshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:39:12", "Checksum": "8c3d4b561ce5b25b3d093a25ec9f3f8e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 05.02.2015 501 2014 121\nRegeste:\nUrteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht\n\nZu prüfen ist weiter, ob die erforderliche Skrupellosigkeit gegeben ist, wobei die Anlasstaten\nmassgebend sind. Skrupelloses Verhalten offenbart sich in einer besonders hemmungs- und\nrücksichtslosen Fahrweise wie beispielsweise einer aufgrund der konkreten Verhältnisse\nbesonders krassen Geschwindigkeitsübertretung oder einem Schikanestopp bei hoher\nGeschwindigkeit; bei diesen Verhaltensweisen handelt es sich in der Regel um solche, die unter\nden Tatbestand der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) fallen (BBl 2010 8447, 8513).\nSkrupellosigkeit nach Art. 129 StGB ist als besonders hemmungs- und rücksichtslose\nVerhaltensweise zu verstehen, wobei das Leben von Menschen massiv gefährdet wird, dem Täter\njedoch kein Tötungsvorsatz nachgewiesen werden kann (BSK SVG-HUSMANN, Art. 90a N 71). Der\nBerufungsführer fuhr zweimal sein Motorfahrzeug, obwohl ihm der Führerausweis entzogen\nworden war, und tolerierte zweimal das Fahren seines Fahrzeuges durch Drittpersonen ohne\ngültige Haftpflichtversicherung. Dabei handelt es sich offensichtlich nicht um hemmungs- und\nrücksichtslose Verhaltensweisen, wie sie Art. 90a Abs. 1 Bst. a SVG fordert. Es mangelt damit\nvorliegend an der Skrupellosigkeit, weshalb sich eine Gefährdungsprognose erübrigt.\n\nDie Voraussetzungen für eine Einziehung und Verwertung des Fahrzeuges der Marke B.________\ngemäss Art. 90a SVG sind nicht erfüllt. Die mit Verfügung vom 12. Juli 2013 der\nStaatsanwaltschaft des Kantons Berns verfügte Beschlagnahme des Fahrzeuges wird\naufgehoben.\n\n9. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren\ngegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die\nangemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen,\ndie ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind sowie Genugtuung für\nbesonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei\nFreiheitsentzug. Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen (Art. 429 StPO).\n\nDer Berufungsführer ist nur in einem Punkt ganz sowie in einem Punkt teilweise mit seinen\nAnträgen durchgedrungen und hat sich zudem im Berufungsverfahren nicht von einem Anwalt\nvertreten lassen. Er hat keine wirtschaftlichen Einbussen geltend gemacht und es ist nicht\nersichtlich, inwiefern er besonders schwer in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt sein sollte.\nEs ist ihm daher weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zuzusprechen.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 11 von 12\n\n10. Der Berufungsführer hat im Berufungsverfahren den Freispruch in einem Anklagepunkt\nerwirkt, für den Rest unterliegt er jedoch mit seinen Anträgen. Ihm sind daher die Kosten des\nBerufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und 2 Bst. b und 3 StPO).\n\nDie Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind ebenfalls dem Berufungsführer aufzuerlegen\n(Art. 428 Abs. 1, 2 Bst. b und 3 StPO). Es rechtfertigt sich, die Auslagen der Vorinstanz betreffend\ndie Standkosten des beschlagnahmten Fahrzeugs des Berufungsführers letzterem aufzuerlegen,\nobwohl die Beschlagnahmung mit vorliegendem Urteil aufgehoben und die Einziehung und\nVerwertung des Fahrzeuges nicht angeordnet wird. Die Voraussetzungen für eine\nBeschlagnahmung nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO waren im damaligen Zeitpunkt erfüllt. Die\nmateriellen Voraussetzungen einer allfälligen Sicherungseinziehung (Art. 90a Abs. 1 Bst. a und b\nSVG) – insbesondere auch das Element der Skrupellosigkeit – hat der Beschlagnahmerichter\nnämlich noch nicht abschliessend zu beurteilen (BGE 140 IV 133 E. 3.4).\n\nDie Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'000.- festzulegen, die Auslagen\nbelaufen sich auf Fr. 1‘004.- (Dossier: Fr. 104.-; Standkosten Fahrzeug: Fr. 900.-).\n\nDer Hof erkennt:\n\nI. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen.\n\nDas Urteil des Polizeirichters des Sensebezirks vom 17. Juli 2014 wird wie folgt abgeändert:\n\n1. A.________ wird verurteilt wegen:\n\n- Verletzung der Verkehrsregeln (Unaufmerksamkeit, unvorsichtiges Überholen),\nFührens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des\nerforderlichen Ausweises und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, begangen am\n18. September 2012, um 16.00 Uhr, in 3178 Bösingen, Laupenstrasse Richtung\nDorfzentrum, Höhe Metzgerei Schaller (Art. 31 Abs. 1, 34 Abs. 4, 35 Abs. 3, 90 Abs.\n1, 92 Abs. 1, 95 Abs. 1 Bst. b SVG),\n\n- Kenntnis des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung sowie Kenntnis des Fahrens\nohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder, begangen am 13. Juni 2013 sowie am\n25. Juni 2013 in 3177 Laupen/BE, Bahnhofstrasse (Art. 96 Abs. 1 Bst. a, Abs. 2 und 3\nSVG) und\n\n- Führens eines Motorfahrzeuges trotz Führerausweisentzug, begangen am 9. Juli\n2013, um ca. 18.05 Uhr, in 3177 Laupen/BE, Bärenplatz (Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG).\n\n2. Die Strafe wird festgesetzt auf eine unbedingte Geldstrafe von 80 Tagessätzen und auf\neine Busse von Fr. 400.-. Der Betrag eines Tagessatzes wird auf Fr. 10.- festgelegt (Art.\n34, 46 Abs. 1 und 2, 47, 49, 105 Abs. 1, 106 StGB).\n\n3. Die mit Urteil der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 29. Juni 2012 bedingt ausgesprochene\ngemeinnützige Arbeit von 200 Stunden wird widerrufen und in eine Geldstrafe von 50\nTagessätzen umgewandelt. Der Betrag eines Tagessatzes wird auf Fr. 10.- festgelegt\n(Art. 46 Abs. 1 StGB).\nKantonsgericht KG\n\nSeite 12 von 12\n\n"}