{"Signatur": "FR_TC_006", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-02-05", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_006_501-2014-121_2015-02-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/501_2014_121_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64169a6801db0f6c067db116bf77d320992bad469e525b624a7dd3d8c0c7648a5f7014c36d474b3c86d8405b2ac78c6c829&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64169a6801db0f6c067db116bf77d320992bad469e525b624a7dd3d8c0c7648a5f7014c36d474b3c86d8405b2ac78c6c829&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=501_2014_121", "Checksum": "5255d39b6457c7c5a231bb46a27303a0"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["501 2014 121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 05.02.2015 501 2014 121"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal 05.02.2015 501 2014 121"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafappellationshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:39:12", "Checksum": "8c3d4b561ce5b25b3d093a25ec9f3f8e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 05.02.2015 501 2014 121\nRegeste:\nUrteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht\n\n b) Die Vorinstanz führte bezüglich der Einziehung aus, Art. 90a Abs. 1 SVG sei vorliegend\nnicht anwendbar, da der Berufungsführer keine grobe Verkehrsregelverletzung begangen habe.\nSie prüfte deshalb nach Art. 69 StGB im Sinne einer Gefährdungsprognose, ob es hinreichend\nwahrscheinlich ist, dass das Fahrzeug der Marke B.________ in der Hand des Berufungsführers in\nder Zukunft die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet.\nDie Vorinstanz zog hierzu die Akten der Kommission für Administrativmassnahmen bei, gemäss\nwelchen dem Berufungsführer am 16. Dezember 2002 der Führerausweis für zwei Monate\nentzogen, gegen ihn am 28. Oktober 2009 eine Verwarnung wegen einer leichten Widerhandlung\nausgesprochen und ihm der Führerausweis am 4. August 2011 für drei Monate sowie am 4. April\n2012 für sechzehn Monate entzogen wurde. Trotz dieser Massnahmen habe der Berufungsführer\nam 18. September 2012, am 13. Juni 2013, am 16. Juni 2013, am 25. Juni 2013 und am 9. Juli\n2013 seinen Personenwagen gelenkt. Gestützt auf diese Widerhandlungen sei es als\nwahrscheinlich zu erachten, dass der Berufungsführer sein Fahrzeug weiterhin unerlaubt und nicht\nden Verkehrsregeln entsprechend einsetzen und damit die öffentliche Ordnung oder sogar die\nSicherheit von Menschen gefährden werde (E. 6 des angefochtenen Entscheids).\n\nc) Die im vorliegenden Fall massgeblichen Anlasstaten erfolgten am 18. September 2012,\n13. Juni 2013, 25. Juni 2013 und 9. Juli 2013. Für die vom Polizeirichter mit Urteil vom 17. Juli\n2014 angeordnete Einziehung sind die am 1. Januar 2013 im Rahmen des Handlungsprogramms\ndes Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr (\"Via sicura\") in Kraft getretenen\nBestimmungen über die Sicherungseinziehung von Motorfahrzeugen (Art. 90a Abs. 1 SVG)\nanwendbar. Die altrechtlichen Bestimmungen von Art. 69 Abs. 1 StGB betreffend\nSicherungseinziehung gelangen hier nicht mehr zur Anwendung (BGE 140 IV 133 E. 3.1).\n\nd) Nach Art. 90a Abs. 1 SVG kann der Strafrichter die Einziehung eines Motorfahrzeugs\nanordnen, wenn (Bst. a) damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise\nbegangen wurde und (Bst. b) der Täter durch die Einziehung von weiteren groben\nVerkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann. In der Botschaft des Bundesrates zum\nHandlungsprogramm \"Via sicura\" wird dazu ausgeführt, die Einziehung stelle einen Eingriff in die\nvon Art. 26 BV geschützte Eigentumsgarantie dar und sei nur in Ausnahmefällen verhältnismässig\nund gerechtfertigt. Ihre Zulässigkeit hänge stark vom Einzelfall ab. Nicht jede grobe\nVerkehrsregelverletzung solle automatisch zur Sicherungseinziehung des Tatfahrzeugs führen.\nVon dieser Möglichkeit dürfe nur Gebrauch gemacht werden, wenn die Verkehrsregelverletzung in\nskrupelloser Weise begangen worden sei und die Einziehung geeignet sei, den Täter von weiteren\ngroben Verkehrsregelverletzungen abzuhalten; das urteilende Gericht sei verpflichtet, darüber eine\nPrognose abzugeben (BBl 2010 8447, 8484 f., Ziff. 1.3.2.23; BGE 140 IV 133 E. 3.3).\n\nMit dem neuen Art. 90a SVG wollte der Gesetzgeber die (nach Art. 69 StGB an sich schon bisher\nmögliche und in verschiedenen Kantonen auch praktizierte) Sicherungseinziehung und Verwertung\nvon Motorfahrzeugen auf Bundesebene einheitlich regeln. Die Einziehungsvoraussetzungen von\nArt. 90a Abs. 1 Bst. a SVG dürften bei qualifiziert groben Verkehrsdelikten im Sinne von Art. 90\nAbs. 3 und Abs. 4 SVG in der Regel erfüllt sein. Eine mögliche Einziehung ist aber nicht auf diese\nFälle beschränkt, sondern fällt auch bei nicht qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen im\nSinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Betracht. Für die kumulativ zu erfüllenden\nEinziehungsvoraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 Bst. b SVG kann an die bisherige Praxis\nangeknüpft werden: Im Hinblick auf eine Sicherungseinziehung des beschlagnahmten\nMotorfahrzeuges hat der Beschlagnahmerichter im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen,\nKantonsgericht KG\n\nSeite 10 von 12\n\nob das Fahrzeug in der Hand des Beschuldigten künftig die Verkehrssicherheit gefährdet bzw. ob\ndie Beschlagnahme geeignet ist, ihn vor weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abzuhalten\n(BGE 140 IV 133 E. 3.4, mit Hinweisen).\n\ne) Es stellt sich damit zunächst die Frage, ob die Anlasstaten die Voraussetzungen des\nArt. 90a Abs. 1 Bst. a SVG erfüllen, welcher einerseits das Begehen einer groben\nVerkehrsregelverletzung verlangt und andererseits eine skrupellose Vorgehensweise.\n\nAls grobe Verkehrsregelverletzungen ausser Betracht fallen diejenigen Taten, welche nur mit\nBusse bestraft werden. Vorliegend sind folglich das Fahren eines Motorfahrzeuges trotz\nFührerscheinentzuges (Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG), begangen am 18. September 2012 und am 9.\nJuli 2013, sowie die Kenntnis des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 und 3\nSVG), begangen am 13. und 25. Juni 2013, von Bedeutung. Die Strafbestimmungen von Art. 95\nAbs. 1 Bst. a SVG und Art. 96 Abs. 2 SVG unterliegen derselben Strafandrohung wie Art. 90 Abs.\n2 SVG, weshalb die drei Bestimmungen hinsichtlich des Erfordernisses der groben\nVerkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90a Abs. 1 Bst. a SVG vergleichbar sind. Das\nErfordernis des Vorhandenseins einer groben Verkehrsregelverletzung ist damit in casu erfüllt.\n\n"}