{"Signatur": "FR_TC_006", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-02-05", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_006_501-2014-121_2015-02-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/501_2014_121_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64169a6801db0f6c067db116bf77d320992bad469e525b624a7dd3d8c0c7648a5f7014c36d474b3c86d8405b2ac78c6c829&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64169a6801db0f6c067db116bf77d320992bad469e525b624a7dd3d8c0c7648a5f7014c36d474b3c86d8405b2ac78c6c829&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=501_2014_121", "Checksum": "5255d39b6457c7c5a231bb46a27303a0"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["501 2014 121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 05.02.2015 501 2014 121"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal 05.02.2015 501 2014 121"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafappellationshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:39:12", "Checksum": "8c3d4b561ce5b25b3d093a25ec9f3f8e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 05.02.2015 501 2014 121\nRegeste:\nUrteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht\n\n c) Im Anzeigerapport vom 16. Juli 2013 wird ausgeführt, am 9. Juli 2013 um 18.05 Uhr sei\nder Personenwagen mit dem Kennzeichen ccc in Laupen beim Bärenplatz zur Kontrolle\nangehalten worden. Der Lenker habe lediglich den Fahrzeugausweis vorweisen können. Aus\ndiesem Grund seien sowohl der Lenker als auch der Personenwagen auf die Polizeiwache Laupen\nverbracht worden. Bei der anschliessenden Überprüfung des Lenkers, nämlich dem\nBerufungsführer, habe sich herausgestellt, dass diesem der Führerausweis entzogen worden sei.\nBei der anschliessenden Einvernahme habe der Berufungsführer die Aussage verweigert. Um\n18.40 Uhr habe die Staatsanwältin die Beschlagnahmung des Personenwagens verfügt. Der\nBerufungsführer habe sich geweigert, den Fahrzeugschlüssel der Polizei auszuhändigen (Dossier\nCDB D 12 2523 act. 2047; vgl. auch act. 2060 f.).\n\nd) Der Berufungsführer machte in seiner Einsprache vom 26. Juli 2013 gegen die\nBeschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom\n12. Juli 2013 geltend, die Polizei habe anlässlich der Kontrolle vom 9. Juli 2013 keine\nPersonenidentifizierung vorgenommen (act. 2054). An der Verhandlung vor dem Polizeirichter vom\n10. Juni 2014 erklärte der Berufungsführer, ein Kollege von ihm sei mit seinem Fahrzeug\nunterwegs gewesen. Als dieser seinen Ausweis habe zeigen wollen, habe die Polizei ihn nicht\nKantonsgericht KG\n\nSeite 8 von 12\n\nsehen wollen (Dossier 50 2014 18 act. 10 S. 6). An der Verhandlung vom 17. Juli 2014 gab der\nBerufungsführer zu Protokoll, es habe sich bei der angehaltenen Person um seinen mittlerweile\nverstorbenen Bruder gehandelt (act. 19 S. 4). Auch vor dem Strafappellationshof gab er vor, sein\nBruder sei der Lenker des Fahrzeuges gewesen. Eigentlich hätte die Verwechslung an der\nVerhandlung vor dem Polizeirichter aufgeklärt werden sollen, aber aufgrund der Hospitalisierung\nseines Bruders sei es nicht dazu gekommen (Protokoll der Verhandlung vom 5. Februar 2015, S.\n2).\n\nDer anzeigende Polizist erklärte anlässlich seiner Einvernahme durch den Polizeirichter des\nSensebezirks am 17. Juli 2013, sein Kollege H.________, welcher die Polizeikontrolle\ndurchgeführt hatte, habe ihm gesagt, dass sich der Führer des Fahrzeuges ihm gegenüber als der\nBerufungsführer ausgegeben habe. Er selbst sei später hinzugestossen, um einen Kollegen\nabzulösen, als sie auf dem Polizeiposten Laupen waren. Anwesend sei der Berufungsführer\ngewesen (Dossier 50 2014 18 act. 19 S. 3).\n\ne) Gestützt auf die Aussagen des anzeigenden Polizisten besteht kein Zweifel daran, dass\nes sich beim Führer des am 9. Juli 2013 kontrollierten Fahrzeuges um den Berufungsführer\nhandelte. Die Aussage des Berufungsführers, wonach es sich beim Fahrzeuglenker um seinen\nverstorbenen Bruder gehandelt haben soll, ist als Schutzbehauptung zu werten. Im Übrigen wird\nbetreffend die rechtliche Würdigung auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen\n(Urteil E. 2; Art. 82 Abs. 4 StPO).\n\nDer Berufungsführer fuhr am 9. Juli 2013 trotz Führerausweisentzuges mit seinem Motorfahrzeug.\nEr ist somit des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des\nerforderlichen Ausweises, begangen am 9. Juli 2013, schuldig zu sprechen (Art. 95 Abs. 1 Bst. b\nSVG).\n\n6. Den Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Strafzumessung ist nichts beizufügen, es ist\nihnen in allen Punkten beizupflichten (Urteil E. 4; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die persönlichen\nVerhältnisse des Beschuldigten haben sich nicht verändert (Protokoll der Verhandlung vom\n5. Februar 2015, S. 4), die Strafart ist daher beizubehalten. Das Strafmass ist angesichts der\nteilweisen Gutheissung der Berufung leicht herabzusetzen.\n\nDer Berufungsführer ist zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 10.- sowie zu\neiner Busse von Fr. 400.- zu verurteilen.\n\n7. Betreffend den Widerruf und die Umwandlung der mit Urteil vom 29. Juni 2012 bedingt\nausgesprochenen gemeinnützigen Arbeit von 200 Stunden wird ebenfalls vollumfänglich auf die\nzutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Urteil E. 5, Art. 82 Abs. 4 StPO).\n\nDie bedingt ausgesprochene gemeinnützige Arbeit von 200 Stunden wird widerrufen und in eine\nGeldstrafe von 50 Tagessätzen umgewandelt. Der Betrag eines Tagessatzes wird auf Fr. 10.-\nfestgelegt.\n\n8. Die Vorinstanz ordnete unter Verweis auf Art. 69 StGB die Einziehung und Verwertung des\nFahrzeuges der Marke B.________ an. Es gilt im Folgenden zu prüfen, ob die Einziehung und\nVerwertung gerechtfertigt ist.\n\na) Das Fahrzeug des Berufungsführers wurde am 9. Juli 2013 anlässlich einer\nPolizeikontrolle in Laupen beschlagnahmt (Dossier CDB D 12 2523 act. 2047). Gegen die am 12.\nJuli 2013 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, erlassene\nBeschlagnahmeverfügung erhob der Berufungsführer am 26. Juli 2013 Beschwerde beim\nKantonsgericht KG\n\nSeite 9 von 12\n\nObergericht des Kantons Bern (act. 2050 ff.). Mit Beschluss vom 17. September 2013 wurde die\nBeschwerde vom Obergericht des Kantons Bern als unbegründet abgewiesen (act. 2115 ff.).\n\n"}