{"Signatur": "FR_TC_006", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-02-05", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_006_501-2014-121_2015-02-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/501_2014_121_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64169a6801db0f6c067db116bf77d320992bad469e525b624a7dd3d8c0c7648a5f7014c36d474b3c86d8405b2ac78c6c829&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64169a6801db0f6c067db116bf77d320992bad469e525b624a7dd3d8c0c7648a5f7014c36d474b3c86d8405b2ac78c6c829&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=501_2014_121", "Checksum": "5255d39b6457c7c5a231bb46a27303a0"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["501 2014 121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 05.02.2015 501 2014 121"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal 05.02.2015 501 2014 121"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafappellationshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:39:12", "Checksum": "8c3d4b561ce5b25b3d093a25ec9f3f8e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 05.02.2015 501 2014 121\nRegeste:\nUrteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht\n\nAnlässlich seiner Befragung durch den Polizeirichter des Sensebezirks am 10. Juni 2014 gab der\nBerufungsführer zu Protokoll, es sei nicht wichtig, wer mit seinem Fahrzeug zum Bahnhof Laupen\ngefahren sei, das tue nichts zur Sache. Immer wenn das Fahrzeug gelenkt wurde, seien U-\nSchilder montiert gewesen (Dossier 50 2014 18 act. 10 S. 5). Vor dem Strafappellationshof sagte\nder Berufungsführer zunächst aus, sein Fahrzeug sei von einem Kollegen, der nicht genannt\nwerden wolle, mit U-Schildern benutzt worden. Dieser sei vom Bahnhof Laupen weiter mit dem\nZug nach Zürich gefahren. Dann wiederum erklärte der Berufungsführer, sein Garagier, welchen er\nals „Grümscheler“ bezeichnete, habe den Auftrag gehabt, sein Fahrzeug bei ihm zu Hause\nabzustellen. Der Garagier sei aber nicht selber gefahren, er gebe offensichtlich seine Schilder\nweiter an gewisse Typen. Da er gewisse Schwierigkeiten mit der Polizei habe, habe der Garagier\nnicht mit ihr in Kontakt treten wollen, um den Berufungsführer zu entlasten (Protokoll der\nVerhandlung vom 5. Februar 2015, S. 2). Vor dem Polizeirichter hatte der Berufungsführer auf die\nFrage, wer sein Garagier sei, noch geantwortet, das sei immer unterschiedlich. Er gehe selten in\ndie Garage und lasse nie einen Service machen (Dossier 50 2014 18 act. 10 S. 6).\n\nDer anzeigende Polizist sagte bei seiner Befragung durch den Polizeirichter aus, am Fahrzeug des\nBerufungsführers nie ein Händlerschild gesehen zu haben (Dossier 50 2014 18 act. 10 S. 4).\nAusserdem ergaben die Ermittlungen der Polizei, dass die Kontrollschilder des Fahrzeugs des\nBerufungsführers im Tatzeitraum bereits seit dem 20. März 2013 deponiert waren und keine\nHaftpflichtversicherung bestand. Das Fahrzeug des Berufungsführers wurde am 28. Juni 2013 mit\nden Kontrollschildern ccc wieder in Verkehr gesetzt (Dossier CDB D 12 2523 act. 2040).\n\nDie Fotografien, welche handschriftlich auf den 16. Juni 2013 datiert sind, zeigen zweimal das\nFahrzeug des Berufungsführers während der Wegfahrt und ohne Kontrollschilder, ohne dass\ndarauf jedoch der Lenker zu erkennen ist. Aus den beiden anderen Bildern, auf welchen der\nLenker zu erkennen ist, ist jedoch nicht ersichtlich, ob am Fahrzeug Kontrollschilder montiert sind\noder nicht. Es ist nicht mit Sicherheit feststellbar, wann die Aufnahmen gemacht wurden (act. 2042\nf.).\n\ne) In Würdigung der gesamten Umstände ergibt sich, dass das Fahrzeug des\nBerufungsführers am 13. und 25. Juni 2013 ohne Kontrollschilder und ohne gültige\nHaftpflichtversicherung auf das Bahnhofareal in Laupen verbracht wurde (Art. 10 Abs. 2 StPO).\nDer Lenker kann mangels stichhaltiger Beweise aber nicht ermittelt werden und für den 16. Juni\n2013 ist der Anklagesachverhalt mangels genügender Beweise nicht erfüllt (Art. 10 Abs. 3 StPO).\n\nBezüglich der rechtlichen Würdigung wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz\nverwiesen (Urteil E. 2; Art. 82 Abs. 4 StPO). Den Strafandrohungen von Art. 96 SVG (Fahren ohne\nFahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung) untersteht auch der Halter des\nFahrzeugs, wenn er oder sie von der Widerhandlung Kenntnis hatte oder bei pflichtgemässer\nKantonsgericht KG\n\nSeite 7 von 12\n\nAufmerksamkeit haben konnte (Art. 96 Abs. 3 SVG; BGE 102 IV 256). Die Haltereigenschaft\nbeurteilt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen (BSK SVG-BÜHLMANN, Art. 96 N 134). Im\nFahrzeugausweis ist zwar der „Zollet Shop Bösingen“ als Halter aufgeführt. Es ergibt sich jedoch\naus den Umständen, dass Halter des B.________ (ccc) i.S.v. Art. 96 Abs. 3 SVG der\nBerufungsführer ist, da dieser beispielsweise um Entfernung des Radblockiersystems ersucht\nhatte (act. 2040).\n\nDer Berufungsführer hat zu keinem Zeitpunkt behauptet, nicht über das Verbringen seines\nFahrzeuges auf das Bahnhofareal in Laupen im Bilde gewesen zu sein. Im Gegenteil, er sagte\nselbst aus, ein Kollege bzw. eine im Auftrag seines Garagiers handelnde Person habe sein\nFahrzeug dorthin verbracht (Protokoll der Verhandlung vom 5. Februar 2015, S. 2). Auch wusste er\nbzw. musste er wissen, dass am 13. und 25. Juni 2013 keine Haftpflichtversicherung bestand und\nseine Kontrollschilder deponiert waren. Dass er seinen Garagier als „Grümscheler“ bezeichnete,\nzeigt auf, dass er darüber im Bilde war, dass sich nicht alles ordnungsgemäss abgespielt hatte\n(Protokoll der Verhandlung vom 5. Februar 2015, S. 2). Der Berufungsführer ist somit in seiner\nEigenschaft als Fahrzeughalter der Kenntnis des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und der\nKenntnis des Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder, begangen am 13. und 25.\nJuni 2013, schuldig zu sprechen (Art. 96 Abs. 1 Bst. a, Abs. 2 und 3 SVG).\n\nBetreffend den Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder\nAberkennung des erforderlichen Ausweises, angeblich begangen am 13., 16. und 25. Juni 2013,\nwird der Berufungsführer mangels stichhaltiger Beweise freigesprochen. Ebenfalls freigesprochen\nwird er vom Vorwurf des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und des Fahrens ohne\nFahrzeugausweis oder Kontrollschilder, angeblich begangen am 16. Juni 2013.\n\nDie Berufung ist damit in diesem Punkt teilweise gutzuheissen.\n\n5. a) Ebenfalls mit Strafbefehl vom 19. Februar 2014 wurde dem Berufungsführer\nvorgeworfen, am 9. Juli 2013 um ca. 18.05 Uhr am Bärenplatz in Laupen trotz\nFührerausweisentzug sein Motorfahrzeug ccc der Marke B.________ geführt zu haben.\n\nb) Als Beweismittel liegen der Anzeigerapport sowie die mündlichen und schriftlichen\nAussagen des Berufungsführers und des anzeigenden Polizisten vor.\n\n"}