{"Signatur": "FR_TC_006", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-02-05", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_006_501-2014-121_2015-02-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/501_2014_121_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64169a6801db0f6c067db116bf77d320992bad469e525b624a7dd3d8c0c7648a5f7014c36d474b3c86d8405b2ac78c6c829&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64169a6801db0f6c067db116bf77d320992bad469e525b624a7dd3d8c0c7648a5f7014c36d474b3c86d8405b2ac78c6c829&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=501_2014_121", "Checksum": "5255d39b6457c7c5a231bb46a27303a0"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["501 2014 121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 05.02.2015 501 2014 121"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal 05.02.2015 501 2014 121"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafappellationshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:39:12", "Checksum": "8c3d4b561ce5b25b3d093a25ec9f3f8e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 05.02.2015 501 2014 121\nRegeste:\nUrteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht\n\nDie Abklärungen der Polizei haben ergeben, dass F.________ unter den Angaben, welche der\nBerufungsführer gemacht hatte, weder in der Schweiz noch in Deutschland gemeldet ist (Dossier\n50 2014 18 act. 10 S. 3). Diese Person scheint demnach nicht zu existieren. Es ist davon\nKantonsgericht KG\n\nSeite 5 von 12\n\nauszugehen, dass der Berufungsführer sie erfunden hat, um sich selbst zu schützen. Seine\nAussagen sind nicht glaubwürdig. Dies gilt umso mehr angesichts der Vorstrafen des\nBerufungsführers, mit welchen er in den Jahren 2011 und 2012 bereits wegen diverser\nStrassenverkehrsdelikte verurteilt wurde (Strafbefehle der Staatsanwaltschaft des Kantons\nFreiburg vom 4. August 2011 und vom 29. Juni 2012, Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-\nMittelland vom 19. Juli 2012; Dossier CDB D 12 2523 act. 2105 f.). Ebenfalls unglaubwürdig ist der\nBerufungsführers als er behauptete, er sei sich nur kurz das Auto anschauen gegangen, als er von\nder Polizei kurz nach dem Unfall angetroffen wurde, wie er (zu Fuss) nach Hause kam (Dossier 50\n2014 18 act. 10 S. 4).\n\ne) Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren\ngewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der\nErfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tag, so geht das Gericht von der für\ndie beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).\n\nEs kann zwar nicht mit absoluter Sicherheit festgestellt werden, dass der Berufungsführer am\n18. September 2012 sein Fahrzeug lenkte und somit den Unfall verursachte. In Würdigung der\ngesamten Umstände (vgl. vorstehend Ziff. 3d) kommt der hiesige Hof aber zur Überzeugung, dass\nes sich beim fehlbaren Lenker tatsächlich um den Berufungsführer handelte. Bezüglich der\nrechtlichen Würdigung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden\n(Urteil E. 2; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Tatzeitpunkt war dem Berufungsführer der Führerausweis\nentzogen (act. 2072).\n\nDer Berufungsführer hat beim Überholen des Fahrzeuges von D.________ am 18. September\n2012 nicht die nötige Vorsicht walten lassen, ungenügenden Abstand zum anderen Fahrzeug\ngewahrt und sich von der Unfallstelle entfernt, ohne sich um den angerichteten Schaden zu\nkümmern. Er ist somit der Verletzung der Verkehrsregeln (Unaufmerksamkeit, unvorsichtiges\nÜberholen), des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des\nerforderlichen Ausweises sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, begangen am 18.\nSeptember 2012, schuldig zu sprechen (Art. 31 Abs. 1, 34 Abs. 4, 35 Abs. 3, 90 Abs. 1, 92 Abs. 1,\n95 Abs. 1 Bst. b SVG).\n\nDie Berufung ist damit in diesem Punkt abzuweisen.\n\n4. a) Mit Strafbefehl vom 19. Februar 2014 wurde dem Berufungsführer vorgeworfen, am\n13. Juni 2013 um ca. 5.30 Uhr, am 16. Juni 2013 um ca. 20.15 Uhr sowie am 25. Juni 2013,\ngenaue Zeit unbekannt, an der Bahnhofstrasse in Laupen sein Motorfahrzeug der Marke\nB.________ geführt zu haben trotz Führerausweisentzug, ohne Kontrollschilder und ohne\nHaftpflichtversicherung.\n\nb) Als Beweismittel liegen der Anzeigerapport sowie die mündlichen und schriftlichen\nAussagen des Berufungsführers und des anzeigenden Polizisten vor.\n\nc) Gemäss Anzeigerapport vom 7. Juli 2013 meldete Frau G.________, Gemeindepolizei\nLaupen, dem anzeigenden Polizisten am 14. Juni 2013 um 17.00 Uhr telefonisch, dass auf dem\nBahnhofareal in Laupen, Parkplatz Nr. 50 der BLS, seit dem 13. Juni 2013 ein Fahrzeug ohne\nKontrollschilder stehe. Beim Fahrzeug handle es sich um einen älteren B.________, welcher\nziemlich merkwürdig parkiert sei. Dieses Fahrzeug sei schon mehrmals ohne Kontrollschilder\naufgefallen. Diesbezügliche Ermittlungen ergaben, dass es sich bei besagtem Fahrzeug um\ndasjenige des Berufungsführers handelt (act. 2040). Am 17. Juni 2013 wurden dem anzeigenden\nPolizisten handschriftlich auf den 16. Juni 2013 datierte Fotos zugestellt, welche besagtes\nKantonsgericht KG\n\nSeite 6 von 12\n\nFahrzeug ohne Kontrollschilder bei der Wegfahrt vom Bahnhofareal in Laupen zeigen (act. 2040;\n2042 f.). Am 25. Juni 2013 meldete erneut Frau G.________, dass das Fahrzeug des\nBerufungsführers auf dem Parkplatz Nr. 50 der BLS in Laupen parkiert sei, wieder ohne\nKontrollschilder. Gestützt auf diese Meldung wurde das Fahrzeug gleichentags um 12.45 Uhr mit\neinem Radblockiergerät blockiert (act. 2040).\n\nd) Am 28. Juni 2013 ersuchte der Berufungsführer die Polizeiwache Laupen um Entfernung\ndes Radblockiergerätes. Er gab an, dass die Kontrollschilder nun am Fahrzeug montiert seien und\nerklärte, sein Garagier habe das Fahrzeug mit Händlerschildern bis zum Bahnhof Laupen\nüberführt. Infolge Abholung eines anderen Fahrzeuges habe sein Garagier die Händlerschilder von\nseinem B.________ abgenommen. Er persönlich sei nie mit dem Fahrzeug gefahren (act. 2040).\n\n"}