{"Signatur": "FR_TC_006", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-02-05", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_006_501-2014-121_2015-02-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/501_2014_121_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64169a6801db0f6c067db116bf77d320992bad469e525b624a7dd3d8c0c7648a5f7014c36d474b3c86d8405b2ac78c6c829&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64169a6801db0f6c067db116bf77d320992bad469e525b624a7dd3d8c0c7648a5f7014c36d474b3c86d8405b2ac78c6c829&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=501_2014_121", "Checksum": "5255d39b6457c7c5a231bb46a27303a0"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["501 2014 121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 05.02.2015 501 2014 121"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal 05.02.2015 501 2014 121"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafappellationshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:39:12", "Checksum": "8c3d4b561ce5b25b3d093a25ec9f3f8e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 05.02.2015 501 2014 121\nRegeste:\nUrteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht\n\nMit Verfügung vom 9. September 2014 setzte der Vizepräsident der Berufungsgegnerin eine Frist\nvon 20 Tagen, um Nichteintreten zu beantragen oder Anschlussberufung zu erklären. Das\nSchreiben der Staatsanwaltschaft ist datiert vom 11. September 2014 und erfolgte damit ebenfalls\ninnert Frist.\n\nd) Die Partei, die Berufung angemeldet hat, hat in der schriftlichen Berufungserklärung\nanzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht; welche Abänderungen des\nerstinstanzlichen Urteils sie fordert und welche Beweisanträge sie stellt (Art. 399 Abs. 3 StPO).\nWer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche\nTeile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO).\n\nMit Berufungserklärung vom 28. August 2014 ficht der Berufungsführer das Urteil vom 17. Juli\n2014 vollumfänglich (Schuldpunkt, Bemessung der Strafe sowie Kosten- und\nEntschädigungsfolgen) an. Er beantragt Freispruch in allen Punkten.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 11. September 2014 mitgeteilt, dass sie weder\nNichteintreten beantrage noch Anschlussberufung erkläre.\n\ne) Im Rahmen der Berufung überprüft der Appellationshof den vorinstanzlichen Entscheid\nfrei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO).\n\n2. Der Berufungsführer bringt vor, die Beweise lägen vor, er sei in allen Fällen nicht der\nverantwortliche Lenker gewesen. Die verantwortlichen Personen seien genannt worden.\n\n3. a) Mit Strafbefehl vom 11. Juli 2013 wurde dem Berufungsführer vorgeworfen, am\n18. September 2012 um 16.00 Uhr, trotz Führerausweisentzug mit seinem Personenwagen ccc\nder Marke B.________ in Bösingen, auf der Laupenstrasse, vom Kreisverkehr beim „Jost-Egge“ in\nRichtung des Dorfzentrums gefahren zu sein. Auf der Höhe der Metzgerei Schaller habe der\nBerufungsführer hinter einem weiteren Personenwagen angehalten, gelenkt durch D.________.\nKurz darauf habe der Berufungsführer den linken Blinker getätigt und zu einem Überholmanöver\nangesetzt. Dabei sei es zu einer Streifkollision zwischen der Frontstossstange rechts des\nFahrzeuges des Berufungsführers und der Heckstossstange links des Personenwagens von\nKantonsgericht KG\n\nSeite 4 von 12\n\nD.________ gekommen. Nach der Kollision habe der Berufungsführer die Örtlichkeiten verlassen,\nohne sich um den angerichteten Schaden zu kümmern.\n\nb) Als Beweismittel liegen der Anzeigerapport und die mündlichen und schriftlichen\nAussagen des Berufungsführers, der Zeugin D.________, des Zeugen E.________ sowie des\nanzeigenden Polizisten vor.\n\nc) Im Anzeigerapport vom 30. November 2012 wird ausgeführt, am 18. September 2012\num 17.16 Uhr habe D.________ einen Verkehrsunfall gemeldet, welcher sich gleichentags gegen\n16.00 Uhr ereignet habe. Der oder die unbekannte Lenker/in habe nach der Kollision die\nÖrtlichkeiten verlassen, ohne sich um den angerichteten Schaden zu kümmern (Dossier CDB D 12\n2523 act. 2014).\n\nSowohl der Beifahrer von D.________, E.________, als auch Strassenarbeiter in der Nähe des\nUnfallortes notierten das Autokennzeichen des am Unfall beteiligten flüchtigen Fahrzeuges (act.\n2029 Z. 14 f.; 3004 Z. 134 und 136). E.________ beschrieb das Fahrzeug als einen älteren, blaugrau lackierten Personenwagen der Marke B.________ (act. 2029 Z. 13 f.). D.________ hatte\nzudem eine grosse Delle am oberen linken Heck des Fahrzeuges festgestellt (act. 2027 Z. 12 f.).\nAufgrund dieser Angaben konnte das Unfallfahrzeug als jenes des Berufungsführers identifiziert\nwerden. Das Fahrzeug des Berufungsführers wies zudem gemäss Feststellungen der Polizei an\nder Frontstossstange rechts eine Kratzspur auf, welche mit dem Schaden des Fahrzeuges von\nD.________ übereinstimmt (act. 2014). Der Unfall wurde somit unzweifelhaft mit dem Fahrzeug\ndes Berufungsführers verursacht.\n\nd) Zum fehlbaren Lenker konnten weder E.________ noch D.________ genaue und\nkonsistente Angaben machen (act. 2029 Z. 15 f., act. 2022 Z. 16, act. 2027 Z. 6-10, act. 3004 Z.\n142 f.).\n\nDer Berufungsführer konnte, zum Unfall befragt, seine Abwesenheit vom Tatort zur Tatzeit nicht\nnachweisen. Er sagte aus, alleine zu Hause gewesen zu sein (act. 2019 Z. 46). Er beteuerte, das\nFahrzeug nicht selbst geführt zu haben (act. 2019 Z. 69 f.), machte aber zum angeblichen\nFahrzeuglenker widersprüchliche Aussagen. Zu Beginn behauptete er, sein Fahrzeug einer\nDrittperson ausgeliehen zu haben, welche dieses wiederum an eine andere Person weitergegeben\nhabe (act. 2014). Mit E-Mail vom 23. September 2012 teilte er der Polizei den Namen, die Adresse\nund das Geburtsdatum eines gewissen F.________ mit, welcher den Unfall verursacht habe (act.\n2034). An der polizeilichen Einvernahme vom 29. September 2012 präzisierte er, er habe der\nDrittperson, welcher er sein Fahrzeug ausgeliehen habe, erlaubt, dieses an eine andere Person\nweiterzugeben (act. 2019 Z. 41 f.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme durch die\nStaatsanwaltschaft vom 4. März 2013 änderte der Berufungsführer dann aber seine Aussagen\ndahingehend, dass er selbst (und nicht eine Drittperson) F.________ sein Fahrzeug ausgeliehen\nhabe; er kenne F.________ aus dem Restaurant (act. 3001 Z. 33-35). Auf diese Inkonsistenz\nhingewiesen, antwortete der Berufungsführer lediglich: „Das war blabla.“ (act. 3002 Z. 54). An der\nEinvernahme vom 4. März 2013 durch die Staatsanwaltschaft gab der Berufungsführer zu\nProtokoll, F.________ habe ihn zwei Tage nach dem Unfall aus Zürich angerufen, seine Nummer\nwisse er nicht mehr (act. 3002 Z. 60 f. und 63). Vor dem Strafappellationshof hingegen behauptete\nder Berufungsführer, von F.________ keine Handynummer gehabt zu haben (Protokoll der\nVerhandlung vom 5. Februar 2015, S. 3).\n\n"}