Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 433 StPO). 7. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 18'000.- festgesetzt, wovon A.________ 4/20, E.________ 5/20, F.________ 4/20 und T.________ und U.________ je 1/20 auferlegt werden. Die restlichen Kosten, sowie diejenigen betreffend N.________, geh 8. n zu Lasten des Staates. Jeder Angeklagte trägt die auf ihn entfallenden Auslagen. Die auf alle Angeklagten entfallenden Auslagen werden im gleichen Verhältnis wie die Gerichtsgebühr getragen (Art. 229 und 232 aStPO-FR).