Die Reiseentschädigung wird auf Fr. 2'280.- festgesetzt. Dem Gesagten zu Folge ist Rechtsanwalt Peter Huber eine angemessene Entschädigung von Fr. 20'189.-, inklusive Fr. 1'442.20 Mehrwertsteuer, für das gesamte Verfahren zu entrichten. Kantonsgericht KG Seite 23 von 24 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 1a, 2, 6 und 7 des Urteils des Bezirksstrafgerichts der Sense vom 18. März 2008 werden wie folgt abgeändert: