57 Abs. 2 JR). Die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen werden zum Selbstkostenpreis verrechnet; für Fotokopien beträgt die Gebühr grundsätzlich 40 Rappen je Kopie (Art. 58 JR). Die Reiseentschädigungen umfassen sämtliche Kosten (Transport, Verpflegung usw.) sowie die aufgewendete Zeit; die Entschädigung entspricht bei Reisen ausserhalb des Kantons ab dem 61. Kilometer dem Bahnbillett erster Klasse zuzüglich 160 Franken für jeden halben Tag (Art. 87 Abs. 1 JR); innerhalb der Ortschaft, in der der Anwalt sein Büro hat, beträgt die Entschädigung 15 Franken (vgl. FZR 2005 88). Die Mehrwertsteuer beträgt 7.6 % vor dem 1. Januar 2011, 8 % danach (Art. 25 Abs. 1 MWStG).