Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Kosten des gesamten Berufungsverfahrens (501 2008 56, 501 2010 88 und 501 2013 41), bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 10‘000.- und den Auslagen von Fr. 1477.- dem Staat Freiburg auferlegt. b) Dem Berufungsführer wurde für das Verfahren ein amtlicher Verteidiger zugesprochen. Somit muss er nicht die Kosten einer Wahlverteidigung tragen, so dass er keinen Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO hat (vgl. BGE 138 IV 205 E. 1).