Im vorliegenden Fall wurde A.________ vom Vorwurf der Verbrechen betreffend B.________ mangels Beweise freigesprochen, ohne dass ihm der Vorwurf eines prozessualen Verschuldens oder Fehlverhaltens gemacht werden könnte (vgl. BGE 116 Ia 162 E. 2e; BGer 6B_250/2013 vom 13. Januar 2014 E. 1.3; T. DOMEISEN, in BSK StPO, 2011, Art. 426 N 29). Unter diesen Voraussetzungen sind die entsprechenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vom Staat zu tragen. Das angefochtene Urteil wird somit insoweit abgeändert, als der Berufungsführer nicht 7/20 der Gerichtskosten, sondern nur 4/20 davon zu tragen hat, die restlichen 3/20 hingegen vom Staat getragen werden.