Straftaten kann somit auch keine zivilrechtliche Verurteilung erfolgen, denn ein zentrales Element der widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung fehlt. Ob der Berufungsführer aus anderen Gründen genugtuungspflichtig sein könnte – insbesondere weil Videos des Vorfalls gedreht und herumgezeigt wurden, wie die erste Instanz angenommen hat – kann in diesem Rahmen ebenfalls nicht beurteilt werden. Der Berufungsführer schliesst im Übrigen nicht auf Abweisung der Zivilklage sondern auf Verweisung auf den Zivilweg. In Anwendung der im Zivilprozess massgebenden Dispositionsmaxime, wird die Strafklägerin daher mit ihrer Genugtuungsforderung auf den Zivilweg verwiesen.