a) Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht, oder sie freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 Bst. d StPO). Auch bei einem Freispruch ist es somit durchaus möglich, dass die Voraussetzungen einer Verurteilung des Berufungsführers im Zivilpunkt erfüllt sind, zumal die Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld durch den Strafrichter den Zivilrichter nicht bindet (vgl. Art. 53 OR; CR CPP – JEANDIN/MATZ, 2011, Art. 126 N 11).