42 Abs. 1 StGB sind ebenfalls erfüllt, denn trotz der Verurteilungen vom 10. Dezember 2008 und 29. Juni 2011 ergeben sich keine ganz erheblichen Bedenken an der Legalbewährung des Täters. Es kann ihm zudem keine ungünstige Prognose gestellt werden, da es sich beim vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt um Ereignisse handelt, welche in den Jahren 2005 und 2006 stattgefunden haben und der Berufungsführer sich seither keiner weiteren Straftaten gleicher Natur schuldig gemacht hat. Dem Berufungsführer ist daher der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit wird auf 4 Jahre festgesetzt.