Vorliegend sind die formellen Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt, da der Berufungsführer zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt wird. Die materiellen Voraussetzungen des Art. 42 Abs. 1 StGB sind ebenfalls erfüllt, denn trotz der Verurteilungen vom 10. Dezember 2008 und 29. Juni 2011 ergeben sich keine ganz erheblichen Bedenken an der Legalbewährung des Täters.