Bedingung für eine Zusatzstrafe ist stets, dass die Voraussetzungen der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Danach sind ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen, weil das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (vgl. BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Im vorliegenden Fall wird der Berufungsführer zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, welche nicht die gleiche Natur wie die Geldstrafe und die Busse aufweist. Die vorliegend auszusprechende Freiheitsstrafe ergeht somit nicht als (teilweise) Zusatzstrafe zu den Urteilen bzw. Strafbefehlen vom 20. Oktober 2005, 10. Dezember 2008 und 29. Juni 2011.