f) Die Vorinstanz hat die Strafe teilweise als Zusatzstrafe zu einer Verurteilung vom 20. Oktober 2005 ausgesprochen. Die Staatsanwaltschaft beantragt zudem, dass die auszusprechende Strafe als Zusatzstrafe zu den Verurteilungen vom 10. Dezember 2008 und 29. Juni 2011 gefällt werde.