Schliesslich muss auch die lange Verfahrensdauer hervorgehoben werden (vgl. Art. 48 Bst. e StGB; BGE 132 IV 1 E. 6.2.1), denn obwohl jeder Verfahrensschritt sich in einem vernünftigen zeitlichen Rahmen abgespielt hat, hat das gesamte Verfahren bis zum heutigen Tag dennoch fast 8 Jahre gedauert, ohne dass dem Berufungsführer diesbezüglich ein Vorwurf zu machen wäre. In Berücksichtigung dieser Faktoren erachtet der Strafappellationshof eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten für die in Rechtskraft erwachsenen Straftaten als angemessen.