Es muss zudem berücksichtigt werden, dass der Berufungsführer sich seit den erwähnten Taten mehrheitlich wohlverhalten hat und mit Ausnahme eines am 9. November 2009 begangenen schweren Verstosses gegen das Strassenverkehrsgesetz – welcher mit Strafbefehl vom 10. Dezember 2008 bestraft wurde – sowie einer am 7. November 2010 begangenen einfachen Körperverletzung mit einer Flasche – welche mit Strafbefehl vom 29. Juni 2011 geahndet wurde – keine weiteren Straftaten begangen hat, insbesondere nicht im Sexualbereich. Aus spezialpräventiver Sicht ist zudem zu berücksichtigen, dass der Berufungsführer seit dem erstinstanzlichen Urteil, sprich seit über sechs Jahren, mit dem