Strafmildernd kann berücksichtigt werden, dass der Täter zum Zeitpunkt der Verübung sämtlicher Straftaten das 20. Altersjahr noch nicht vollendet hatte. Es muss zudem berücksichtigt werden, dass der Berufungsführer sich seit den erwähnten Taten mehrheitlich wohlverhalten hat und mit Ausnahme eines am 9. November 2009 begangenen schweren Verstosses gegen das Strassenverkehrsgesetz – welcher mit Strafbefehl vom 10. Dezember 2008 bestraft wurde – sowie einer am 7. November 2010 begangenen einfachen Körperverletzung mit einer Flasche – welche mit Strafbefehl vom 29. Juni 2011 geahndet wurde – keine weiteren Straftaten begangen hat, insbesondere nicht im Sexualbereich.