Sitzung des Strafappellationshofs vom 17. September 2009 sah er zwar ein, dass es nicht richtig war, was er getan hatte, bekräftigte jedoch wiederum, nichts getan zu haben, was die andere Person nicht gewollt habe (vgl. Verfahren 501 2008 56 Act. 44/4). Strafmildernd kann berücksichtigt werden, dass der Täter zum Zeitpunkt der Verübung sämtlicher Straftaten das 20. Altersjahr noch nicht vollendet hatte.