Das Verschulden des Berufungsführers wiegt schwer. Er überredete zwei minderjährige Mädchen zur Prostitution, verschaffte ihnen Kontakte zu Freiern und kassierte einen Anteil am Dirnenlohn aus sexuellen Handlungen mit zwei erwachsenen Männern, nötigte eine Minderjährige zu sexuellen Handlungen und nahm sexuelle Handlungen mit Kindern vor. Während des Strafverfahrens zeigte er keinerlei Einsicht in das Unrecht seiner Tat, seine Beweggründe waren rein egoistischer Natur, er wollte von den Opfern lediglich Sex haben. Als Rechtfertigung führte er an, die Opfer seien Schlampen gewesen und zeigte weder Mitleid noch Mitgefühl. Anlässlich der Kantonsgericht KG Seite 19 von 24