c) Nach Art. 47 Abs. 1 StGB, der in diesem Punkt Art. 63 aStGB entspricht (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4), misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Er berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Kantonsgericht KG Seite 18 von 24