42 Abs. 1 StGB genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Die Gewährung des Strafaufschubes setzt mit anderen Worten nicht mehr die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Auch hier ist somit das neue Recht das mildere.