Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen zudem unter neuem Recht etwas tiefer. Früher setzte der Aufschub der Strafe voraus, dass zu erwarten ist, der Verurteilte werde sich durch eine bedingt vollziehbare Strafe von weiteren Delikten abhalten lassen (Art. 41 Ziff. 1 aStGB). Die Erwartung künftigen Wohlverhaltens hatte eine sehr bestimmte zu sein. Der Täter musste zureichende Gewähr für eine dauernde Besserung bieten, um auf eine positive Prognose schliessen zu können. Gemäss der Neufassung in Art. 42 Abs. 1 StGB genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose.