Im Grossen und Ganzen sind die Strafmilderungsgründe von Art. 64 aStGB ins neue Recht übernommen worden (vgl. H. WIPRÄCHTIGER/S. KELLER, in BSK StGB I, 2013, Art. 48 N 2). Im Gegensatz zu Art. 48 StGB waren die Strafmilderungsgründe allerdings vom Richter fakultativ und nicht zwingend zu berücksichtigen (vgl. WIPRÄCHTIGER/KELLER, op. cit., Art. 48 N 4). Der Gesetzgeber verzichtete zudem in Anbetracht des auf 18 Jahren herabgesetzten Mündigkeitsalters darauf, für Täter im Alter von 18-20 Jahren einen Strafmilderungsgrund vorzusehen. Es steht dem Gericht aber fei, dem jugendlichen Alter im Sinne von Art. 47 StGB Rechnung zu tragen (vgl. WIPRÄCHTIGER/KELLER, op. cit., Art. 47 N 126 und Art.