SVG, soweit der vom Bezirksstrafgericht festgehaltene und nicht bestrittene qualifizierte Tatbestand betroffen ist. b) Der allgemeine Teil des Strafgesetzbuchs wurde sodann mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 vollständig revidiert (vgl. AS 2006 3459). Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Massgebend ist die konkrete Betrachtungsweise. Es kommt darauf an, nach welcher Bestimmung der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 135 IV 113 E. 2.2; 126 IV 5 E. 2c).