Sämtliche dieser Straftaten wurden nach seiner Volljährigkeit am 30. August 2005, begangen, so dass einzig das ordentliche Strafrecht – unter Ausschluss des Jugendstrafrechts – anzuwenden ist. In Bezug auf die erwähnten Straftatbestände stellen sich mit Ausnahme des Vergehens gegen das Strassenverkehrsgesetz zudem keine Fragen des zeitlichen Anwendungsbereichs, da die Bestimmungen der Art. 187, 189 und 195 StGB zwischen dem Datum der Strafbegehung und dem heutigen Urteil nicht geändert wurden. In Bezug auf das Fahren in fahrunfähigem Zustand entspricht Art. 91 Abs. 1 aSVG dem heutigen Art. 91 Abs. 2 Kantonsgericht KG Seite 17 von 24