Im vorliegenden Fall gilt es somit, den Berufungsführer wegen erwachsenen mehrfachen sexuellen Handlungen mit zwei Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB), begangen zwischen Dezember 2005 und November 2006, sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), begangen im April/Mai 2006, Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB), begangen im Herbst 2006, und mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 1 aSVG), begangen am 9. März 2007 und 3. Juni 2007, zu bestrafen. Sämtliche dieser Straftaten wurden nach seiner Volljährigkeit am 30. August 2005, begangen, so dass einzig das ordentliche Strafrecht – unter Ausschluss des Jugendstrafrechts – anzuwenden ist.