Der Angeklagte wurde aufgrund dieser Ereignisse der Förderung der Prostitution und wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit zwei Kindern verurteilt. Schliesslich hielt das Bezirksstrafgericht fest, dass sich der Angeklagte des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, in leichter Form, begangen am 9. März 2007, und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand in qualifizierter Form, begangen am 3. Juni 2007, schuldig gemacht hatte.