Der Angeklagte wurde deswegen wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind verurteilt. Das Bezirksstrafgericht hat zudem festgehalten, dass der Angeklagte im April oder Mai 2006, nachdem er einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit G.________ gehabt hatte, diese gegen ihren klar ausgedrückten Willen zu weiteren sexuellen Handlungen gezwungen hatte. Er wurde daher wegen sexueller Nötigung und sexuellen Handlungen mit einem Kind verurteilt. Das Bezirksgericht hielt es zudem für erwiesen, dass der Angeklagte im September 2006 einmal einvernehmlich mit P.________ Geschlechtsverkehr hatte und dabei ernsthaft mit der Möglichkeit rechnen muss, dass sie noch nicht 16 Jahre alt war.