a) Nicht angefochten wurde das erstinstanzliche Urteil vom18. März 2008 in Bezug auf die Ereignisse betreffend G.________ und P.________. Das Bezirksstrafgericht hielt fest, dass der Angeklagte in der Zeit von Dezember 2005 bis November 2006 mindestens drei Mal einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit G.________ hatte und dabei wusste, dass sie noch nicht 16 Jahre als war. Bei den sexuellen Handlungen kam es jeweils zum Geschlechtsverkehr, welcher auch in Anwesenheit anderer Personen oder im Rahmen einer Gang-Bang vollzogen wurde. Der Angeklagte wurde deswegen wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind verurteilt.