Auch aufgrund dieser Elemente bestehen somit erhebliche Zweifel am Vorliegen einer Nötigung im Sinne der Rechtsprechung. Dieser Zweifel muss zugunsten des Angeklagten zu seinem Freispruch in Bezug auf den Vorfall vom 16. Juli 2005 führen. Die Berufung ist somit in diesem Punkt gutzuheissen. 5. Der Strafappellationshof hat das angefochtene Urteil in einem Punkt geändert, so dass die Strafe neu festzusetzen ist.