beleidigt und gekränkt reagiert habe (vgl. Verfahren D 07 60 Act. 20588). Als die Männer zum ersten Mal in das Zimmer gekommen sind, hat sie sich zudem unverzüglich angezogen in der Absicht, das Zimmer zu verlassen (vgl. Verfahren D 07 60 Act. 20056 und 20579). Sie war somit in der Lage, die Männer von sich fern zu halten und wurde von ihnen in diesem Punkt auch respektiert, haben sie doch daraufhin das Zimmer unverzüglich verlassen (vgl. Verfahren D 07 60 Act. 20056). Auch aufgrund dieser Elemente bestehen somit erhebliche Zweifel am Vorliegen einer Nötigung im Sinne der Rechtsprechung.