In diesem Zusammenhang gilt es auch zu bemerken, dass die Strafklägerin gemäss ihren eigenen Aussagen an jenem Abend mehrfach durchaus in der Lage war, sich gegen die anwesenden Männer zu wehren. So hat sie F.________ mit dem Fuss weggestossen, als er versuchte, mit ihr Geschlechtsverkehr zu haben, worauf er Kantonsgericht KG Seite 16 von 24