e) Aufgrund der Würdigung der gesamten Umstände muss der Strafappellationshof somit feststellen, dass erhebliche und unüberwindliche Zweifel bestehen, dass die Strafklägerin am 16. Juli 2005 von den anwesenden Männern zum Geschlechtsverkehr genötigt wurde. Es ist nicht erwiesen, dass das Opfer sich effektiv geweigert hat. Es ist ebenso möglich, dass sie sich der Sache – wenn auch vielleicht widerwillig – gefügt hat. In diesem Zusammenhang gilt es auch zu bemerken, dass die Strafklägerin gemäss ihren eigenen Aussagen an jenem Abend mehrfach durchaus in der Lage war, sich gegen die anwesenden Männer zu wehren.