Mit der Aussage, sie sei nackt im Zimmer herum gelaufen, sollte dieses Bild bekräftigt werden. In dieses Bild gehört auch die Aussage verschiedener Tatbeteiligen, die Strafklägerin sei eine Schlampe. Dies widerspricht allerdings dem Bild, das sowohl ihr Vater R.________ (vgl. Verfahren 65 07-19 Act. 132/12), als auch ihre Freundin S.________ (vgl. Verfahren 65 07-19 Act. 132/26) von ihr zeichneten. Von ihnen wird sie als eher zurückhaltend beschrieben, wobei S.________ ergänzte, obwohl sie gut aussehe, habe sie Angebote von Männern abgelehnt.