Diese Beschreibung des Ablaufs findet sich in keiner anderen Aussage. Keiner der Teilnehmer sprach davon, dass die Strafklägerin nackt im Bett ferngesehen habe. Auch die Beschreibung, dass sie nackt in der Wohnung herumgelaufen sei, findet in den Aussagen der Tatbeteiligten keine Stütze. Nur der Berufungsführer selber behauptete, dass die Strafklägerin immer nackt herum gelaufen sei (vgl. Verfahren 65 07-19 Act. 132/18). Die Strafklägerin sollte offenbar als Frau hingestellt werden, die sich freiwillig jedem hingibt. Mit der Aussage, sie sei nackt im Zimmer herum gelaufen, sollte dieses Bild bekräftigt werden.