Aufgrund der Übereinstimmungen mit den Aussagen der Strafklägerin (vgl. oben E. 4a), aber auch mit den Aussagen des Berufungsführers selber (vgl. oben E. 4b), erscheint die Beschreibung des Ablaufs des Abends und der anwesenden Personen durch L.________ dem Strafappellationshof soweit durchaus glaubwürdig. In Bezug auf die Details zur Direktbegegnung zwischen der Strafklägerin und der Zeugin muss diese Einschätzung allerdings nuanciert werden. Sie führte dazu aus: "Als ich meine Zigarette rauchte, sah ich dass B.________ nackt aus dem Zimmer kam und mich mit drei Wangenküssen grüsste. Ich wunderte mich, dass B.________ nackt im Zimmer herumlief.