Sie kam in die Wohnung des Berufungsführers, als sich die sexuellen Handlungen im Schlafzimmer bereits ereigneten, verliess die Wohnung kurze Zeit später wieder für ca. eine Stunde, und kam wieder in die Wohnung zurück, als die sexuellen Handlungen wohl beendet waren (vgl. Verfahren D 07 60 Act. 20499). Sie nannte Teilnehmer, u.a. den Berufungsführer und F.________ (vgl. Verfahren 65 07-19 Act. 132/21) und berichtet von einem Video, das sie auf einem Handy gesehen hat mit der Strafklägerin, wie sie anal und normal penetriert wurde (vgl. Verfahren D 07 60 Act. 20499), gab aber auch zu, man habe die Gesichter nicht oder nur schlecht gesehen (vgl. Verfahren 65 07- 19 Act. 132/22).