Es sei allerdings nicht speziell bekannt und es gäbe keine Untersuchungen darüber, ob missbrauchte Frauen häufig bereits am Tatort duschen würden (vgl. Verfahren 501 2010 88 Act. 31/10). Dass die Strafklägerin unmittelbar nach der Tat an den Tatort zurückgekehrt sein, wertete der Experte als bemerkenswert und unerwartet. Ungewöhnlich sei nicht der Umstand der Rückkehr, sondern das zeitliche Element, die rasche Rückkehr (vgl. Verfahren 501 2010 88 Act. 31/11). Der Strafappellationshof erachtet aufgrund der Aussagen des Experten das Nachtatverhalten der Strafklägerin als unschlüssig, so dass es weder als belastendes noch als entlastendes Element beigezogen werden kann. Kantonsgericht KG