Anlässlich seiner Befragung durch den Strafappellationshof hat der Experte Dr. med. Q.________, der bereits das psychiatrische Gutachten über die Strafklägerin erstellt hatte (vgl. Verfahren 65 07- 19 Act. 110), ausgesagt, es gäbe kein einheitliches Verhalten von Opfern (vgl. Verfahren 501 2010 88 Act. 31/9). Frauen hätten oft das Bedürfnis, nach dem Geschlechtsverkehr zu duschen, aber daraus lasse sich nicht ableiten, ob der Geschlechtsverkehr einvernehmlich war oder nicht. Es sei allerdings nicht speziell bekannt und es gäbe keine Untersuchungen darüber, ob missbrauchte Frauen häufig bereits am Tatort duschen würden (vgl. Verfahren 501 2010 88 Act. 31/10).