c) Das Nachtatverhalten der Strafklägerin ist schwer einzuordnen. Kurze Zeit nach dem Geschlechtsverkehr ist sie aus dem Zimmer ins Bad gegangen und hat eine Dusche genommen. Danach ging sie ins Zimmer zurück, um ihre Kleider zu holen und sich anzuziehen (vgl. Verfahren D 07 60 Act. 20053). Als sie die Wohnung verlassen hatte, hat sie festgestellt, dass ihr iPod fehlte und ging noch einmal in die Wohnung zurück, um ihn zu finden (vgl. Verfahren D 07 60 Act. 20069). Die Anwesenden hätten jedoch behauptet, ihn nicht gesehen zu haben, so dass sie ohne das Gerät zum Bahnhof ging und mit dem nächsten Zug nach Bern fuhr (vgl. Verfahren D 07 60 Act.