Es ist sicher hervorzuheben, dass zumindest für A.________, E.________ und O.________ eine Gang-Bang nichts Aussergewöhnliches darstellte und sie mehrfach an solchen beteiligt waren, immer mit dem Einverständnis der betroffenen jungen Frauen (vgl. Urteil vom 18. März 2008 S. 32 und 35 betreffend G.________ und S. 36 betreffend P.________). Das erstinstanzliche Urteil ist in diesem Punkt rechtskräftig. Dieser Umstand erlaubt aber keinen Rückschluss auf die behauptete Nötigung, soweit die Strafklägerin betroffen ist.