20059 und 65 07-19 Act. 132/8). Sie habe damals auch nicht verhütet und habe sich aber am Tag darauf im Frauenspital die Pille danach besorgt (vgl. Verfahren D 07 60 Act. 20057). Der Strafappellationshof ist zudem der Ansicht, dass die Aussagen des Berufungsführers und der erwähnten Zeugen zum allgemeinen Sexualverhalten der Strafklägerin wenig relevant sind, denn sie haben keinen direkten Bezug zum Tatgeschehen vom 16. Juli 2005 (vgl. vorne E. 1g).