Daraufhin sagte der Berufungsführer aus, dass es stimme, dass zwei Kollegen damals im Wohnwagen anwesend gewesen seien, ohne jedoch deren Namen zu erwähnen (vgl. Verfahren 501 2010 88 Act. 31/17). Die Strafklägerin selber verneinte sowohl die Angelegenheit in Bremgarten, wie jene im McDonald's, sowie ihre Anwesenheit im erwähnten Wohnwagen (vgl. Verfahren 501 2010 88 Act. 31/8). Gemäss ihren eigenen Angaben hatte sie vor dem Vorfall vom 16. Juli 2005 nur eine sexuelle Beziehung und war sexuell relativ unerfahren (vgl. Verfahren D 07 60 Act. 20059 und 65 07-19 Act. 132/8).