gehabt habe, ohne jedoch in der Lage zu sein, weitere Details mitzuteilen. Insgesamt hinterliess er zudem einen zwiespältigen Eindruck. K.________ seinerseits erklärte, er habe einmal miterlebt, wie der Berufungsführer mit einer Frau in einem Wohnwagen im Mühletalquartier Geschlechtsverkehr gehabt habe. An der Verhandlung identifizierte K.________ die Strafklägerin als die Frau, die damals im Wohnwagen war (vgl. Verfahren 501 2010 88 Act. 31/6). Daraufhin sagte der Berufungsführer aus, dass es stimme, dass zwei Kollegen damals im Wohnwagen anwesend gewesen seien, ohne jedoch deren Namen zu erwähnen (vgl. Verfahren 501 2010 88 Act. 31/17).