Wenig glaubwürdig sind hingegen die Aussagen des Berufungsführers und der von ihm aufgerufenen Zeugen zum allgemeinen Sexualverhalten der Strafklägerin. So erklärte der Berufungsführer, er habe die Strafklägerin kennen gelernt, sich mit ihr in Bremgarten verabredet und gleich mit der jungen Frau in der Nähe einer Sitzbank auf einem Hügel in Bremgarten Sex gehabt (vgl. Verfahren D 07 60 Act. 20134). Anlässlich einer weiteren Einvernahme gab er dann zu Protokoll, er habe mit der Strafklägerin, am Anfang als er sie kennenlernte, einmal Sex in einem Wohnwagen im Mühletalquartier gehabt (vgl. Verfahren D 07 60 Act.