Sie habe weder geweint, noch geschrien, noch um Hilfe gebeten (vgl. Verfahren D 07 60 Act. 20172). Er fügte hinzu, dass er nicht damit einverstanden war, dass sein Bruder während der Abwesenheit der Eltern ihre Wohnung für Sexpartys benutzte und vor allem danach nicht sauber gemacht hatte (vgl. Verfahren 65 07-19 Act. 132/16). Was den Berufungsführer selber betrifft, ist noch hervorzuheben, dass er die Mehrheit der ihm vorgeworfenen Straftaten zugegeben hat (vgl. Verfahren D 07 60 Act. 20142-20145, 20347, 20350-20351, 3042, 3073-3076), aber konstant verneint hat, die Strafklägerin genötigt zu haben (vgl. Verfahren D 07 60 Act.