Die Strafklägerin sei jedoch zu keinem Zeitpunkt zu etwas gezwungen worden. Sie habe sich nicht gewehrt oder gesagt, sie wolle es nicht (vgl. Verfahren D 07 60 Act. 20343). Sonst hätte sie etwas gesagt oder er hätte es bemerkt (vgl. Verfahren 65 07-19 Act. 132/18). Auch N.________ – der jedoch erst später in die Wohnung kam – sagte aus, die Strafklägerin habe ihm zu keinem Zeitpunkt den Eindruck gegeben, dass sie mit den Geschehnissen nicht einverstanden sei. Sie habe weder geweint, noch geschrien, noch um Hilfe gebeten (vgl. Verfahren D 07 60 Act.